Linecard

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch, wenn der Besteller in seinem Auftrag oder in sonstiger Weise auf andere Bedingungen verweist, es sei denn, wir hätten diesen schriftlich zugestimmt; in der Lieferung durch uns liegt keine Zustimmung. Mündliche und telefonische Bestellungen gelten als zu diesen Geschäftsbedingungen erteilt.

2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, die für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend ist. Erteilen wir keine Auftragsbestätigung, so kommt der Liefervertrag mit der Lieferung der Ware durch uns zustande; in diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Nebenabreden, die Zusicherung von Eigenschaften unserer Ware und Vertragsänderungen sind nicht vereinbart, bevor wir sie nicht schriftlich bestätigt haben.
Beschreibungen und Abbildungen unserer Ware sowie technische Angaben und Muster sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, wir hätten schriftlich etwas anderes zugesichert. Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen sowie Änderungen in der elektrischen Ausführung bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

3.
Der Besteller hat den am Liefertag gültigen Listenpreis zu bezahlen. Das gilt auch bei Nachbestellungen. Ist abweichend davon ein bestimmter Preis vereinbart, so können wir statt dessen den am Liefertag geltenden Listenpreis berechnen, wenn zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Liefertag mehr als vier Monate liegen.
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab unserem Lager, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung und Fracht; diese Kosten hat der Besteller zusätzlich zu tragen, auch wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind.
Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Besteller zusätzlich Zoll und Zollbehandlungskosten.

4.
Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht das Gegenteil schriftlich vereinbart ist. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung setzt voraus, daß der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt und daß alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. vorliegen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Ist die Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Schadenersatzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus; sie sind beschränkt auf 1% des Lieferwerts für jede volle Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5% des Wertes des verzögerten Teils der Lieferung. Weitergehende Schadenersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, schlechte Versorgung mit Ware oder Rohmaterial, Betriebsstörungen, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Wir haben in diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden.

5.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Schadenersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung oder wegen mangelhafter Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, daß unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn wir die Ware im Lager der Transportperson übergeben. Das gilt auch bei Teillieferungen. Zum Abschluß einer Transportversicherung sind wir auch bei Auslandsgeschäften nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

6.
Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit den in Nr. 7 genannten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
Auf Abruf gekaufte Ware muß der Besteller mangels anderer schriftlicher Vereinbarung spätestens innerhalb 6 Monaten vollständig abgerufen haben. Abrufe müssen spätestens vier Wochen vor dem Liefertermin bei uns eingehen. Ruft der Besteller nicht fristgerecht ab, so können wir gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in seinen Bereich fallen, so geht die Gefahr auf ihn über.

7.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung. Andere Zahlungsmittel als Bargeld, Scheck oder Überweisung nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Wird das Nettozahlungsziel von 30 Tagen überschritten, so haben wir das Recht, seit diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz zu berechnen, mindestens aber 7%. Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug oder entstehen nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheiten verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet.
Der Besteller kann wegen einer von uns bestrittenen Gegenforderung, die nicht rechtskräftig festgestellt ist, nicht aufrechnen und kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Unsere Vertreter sind nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

8.
Wird die Ware für den Besteller besonders gefertigt, insbesondere nach seinen Anforderungen, Spezifikationen usw., so kann ein Preiszuschlag für Vorbereitungskosten vereinbart werden. Dieser braucht in keinem Fall zurückgezahlt zu werden. Werkzeuge, Formen usw. sind unser alleiniges Eigentum, auch wenn sie dem Besteller berechnet wurden.
Der Besteller stellt uns bei Waren, die nach seinen Anforderungen, Spezifikationen usw. gefertigt sind, von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Warenzeichen usw. gegen uns oder unseren Vorlieferanten erheben könnten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller unsere Ware ohne unser Einverständnis so verwendet, dass Rechte Dritter verletzt werden können.

9.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die wir jetzt und künftig gegen ihn haben. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeiten, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, daß uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Ware ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für uns. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn , daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an uns ab. Wir können verlangen, daß der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware enthalten sind.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir zur Freigabe verpflichtet, falls er dies verlangt. Der Besteller hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Rechte von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Besteller zu erstatten.

10.
Für Mängel der von uns gelieferten Waren, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir nur, wenn sie der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns anzeigt, bei versteckten Mängeln innerhalb 7 Tagen nach Erkennbarwerden. Für nicht rechtzeitig gerügte Mängel haften wir nicht.
Unsere Haftung beschränkt sich darauf, daß wir die mangelhafte Ware kostenlos nach unserer Wahl bei uns oder beim Besteller nachbessern oder einwandfreie Ware als Ersatz liefern. Die mangelhafte Ware ist uns in ihrem ursprünglichen Zustand auf Verlangen zu übersenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Hat der Besteller die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so haften wir nicht für die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Ware oder des Einbaus der nachgelieferten Ersatzware. Der Besteller muß uns Gelegenheit zur Untersuchung oder zur schriftlichen Stellungnahme geben bevor er unsere Ware ausbaut. Sind wir zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Preisherabsetzung fordern.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz vor allem für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das gilt auch, soweit solche Ansprüche aus falscher Beratung, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluß hergeleitet werden.
Für normale Abnutzung und Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung unserer Ware verursacht wurden, haften wir nicht.

11.
Ist uns die Lieferung unmöglich, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, daß unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Mindermengen bis zu 3% bei einer Lieferung brauchen wir nicht nachzuliefern, auch wenn uns ein Verschulden trifft. Lehnen wir die Nachlieferung ab, so verringert sich unsere Preisforderung entsprechend. Weitere Ansprüche können gegen uns nicht erhoben werden.

12.
Diese Geschäftsbedingungen gelten entsprechend für unsere Werkleistungen.

13.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für die Leistung beider Vertragspartner sind die Stadt D-71272 Renningen.
Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Renningen vereinbart. Wir behalten uns vor, stattdessen am Sitz des Bestellers zu klagen.

Stand 2022

micronetics® 
Vertriebsgesellschaft elektronische Bauelemente und Systeme mbH
Sitz: 71272 Renningen

Geschäftsführende Gesellschafter/Vertretungsberechtigte:
Hartmut Kleiter, Angela Kleiter, Oliver Kleiter

Prokura:
Claudia Ramoser, Rainer Loschert

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 146033065

Registerangaben:
Registergericht: Amtsgericht[nbsp]Stuttgart
Registernummer: HRB 251024